AGB

AGB

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes von uns abgeschlossenen Vertrages.
    2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN–Kaufrechts (CISG) gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.
    4. Diese Bedingungen gelten für den Rechtsverkehr mit Unternehmern. Wir beliefern ausschließlich Kunden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich–rechtliche Sondervermögen (beidseitige Handelsgeschäfte).
    5. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand wird Flensburg vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
  2. Angebote, Vertragsabschluß, Preise
    1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit frei bleibend. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die von ihm bestellte Ware erwerben zu wollen. Die zum Vertragsabschluß führende Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder durch die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Käufer in sonstiger Weise die Annahme seiner Beststellung bestätigen. Mit der Annahme durch uns ist der Vertrag zustande gekommen.
    2. Ein Widerrufsrecht steht Unternehmern und folglich dem Käufer nicht zu.
    3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Unterlagen, sowie Modell–, Konstruktions– und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
    4. Unsere Preise sind Nettopreise. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sie ab Lager Flensburg oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutschem Einfuhrhafen zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und ggf. Mindermengenzuschlag. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Entsorgung der Verpackung übernimmt der Kunde auf eigene Kosten.
  3. Versand
    1. Die Abholung des Liefergegenstandes hat grundsätzlich durch den Käufer und unverzüglich nach Anzeige der Bereitstellung im Werk oder Lager zu erfolgen.
    2. Soweit die Lieferung durch uns gewünscht wird, erfolgt sie grundsätzlich ab Lager und – soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart – auf Kosten des Käufers. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn die Frachtkosten aufgrund individueller Vereinbarung von uns getragen werden oder wir den Versand durch eine Transportperson selbst durchführen.
    3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
    4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Lieferung, Rücktritt
    1. Angaben zum Liefertermin sind unsererseits unverbindlich und stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Die Vereinbarung fester Liefertermine bedarf der Schriftform.
    2. Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind daher zum Rücktritt berechtigt, wenn unser Lieferant den mit uns vor Abschluss des jeweiligen Verkaufsvertrages geschlossenen Einkaufsvertrag aus von uns nicht vertretenden Gründen nicht erfüllt.
    3. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn sich infolge von Katastrophen, Kriegsereignissen oder ähnlichen Umständen die Warenbeschaffung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentliche erschwert. Als eine wesentliche Erschwerung gilt es in jedem Falle, wenn der Marktpreis des Kaufgegenstandes zwischen dem Abschluss des jeweiligen Verkaufsvertrages und dem vorgesehenen Liefertermin um 25% oder mehr gestiegen ist.
    4. Bei von uns nicht zu vertretenden Störungen in unserem Betrieb oder Lager sowie bei behindernden behördlichen Maßnahmen wird die Lieferfrist um die Dauer der Störung verlängert. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Störung ohne unser Verschulden über eine Zeitraum von mehr als vier Wochen andauert. Störung im vorgenannten Sinne schließt auch solche Betriebsunterbrechungen oder –einschränkungen ein, die durch Personalausfall größeren Umfangs infolge von Krankheiten, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem verursacht werden.
  5. Abnahme und Übernahme, Untersuchung, Mängelrüge
    1. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen entgegenzunehmen. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
    2. Bei Lieferungen auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptpflicht dar.
    3. Liefergegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet des Bestehens etwaiger Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen und uns solche unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die einschlägigen Regelungen und Rechtsfolgen des HGB gelten entsprechend.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware von dem Käufer be– oder verarbeitet, so erfolgt die Be– und Verarbeitung für uns als „Hersteller“ im Sinne des § 950 BGB.
    3. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Käufers oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum ab der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
      1. Der Käufer tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie gemäß Ziffer 6.2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 6.3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.
      2. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß Ziffer 6.3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.
      3. Hat der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
      4. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit ausdrücklich an.
      5. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 6.2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 6.3 in unserem Miteigentum stehende Waren nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 6.4 auf uns übergeht.
    5. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß Ziffer 6.2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 6.3 in unserem Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuer, Diebstahl, Wasser und ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig – an uns ab. Auch die vorstehende Abtretung wird hiermit angenommen.
    6. Irgendeine Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 6.2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 6.3 in unserem Miteigentum stehende Ware ist uns ebenso unverzüglich bekanntzugeben, wie Zugriffe dritter darauf.
    7. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand zurück, so gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  7. Zahlung
    1. Die Forderungen aus unseren Rechnungen sind nach unserer Wahl, sofern nichts anderes vereinbart ist, per Vorauskasse, per Bargeldnachnahme oder per SEPA–Firmenlastschrift zahlbar. Unbeschadet einer einzelvertraglichen Ware sofort fällig bei Abholung bzw. Lieferung.
    2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Zahlungsbestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
    3. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nicht gezahlt hat. Mit Zugang einer Mahnung tritt Verzug gegebenenfalls auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
    4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. § 321 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass uns die dort vorgesehene Einrede auch dann zusteht, wenn die Vermögenslage des Käufers bereits bei Vertragsschluß schlecht war, dies uns jedoch nicht bekannt gewesen ist.
    5. Der Käufer kann Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen nicht geltend machen. Ferner ist die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  8. Gewährleistung
    1. Angaben zu unseren Waren sind generell reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet.
    2. Übernommene oder gelieferte Waren sind unverzüglich vom Käufer auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Sind solche vorhanden, sind sie unverzüglich schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Im Übrigen gelten die § 377 ff. HGB. Daneben sind Gewährleistungsansprüche generell ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be– bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
    3. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten, beginnend mit Übergabe der Sache.
    4. Die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Gegenstände ist generell ausgeschlossen.
    5. Nimmt uns der Käufer auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (zum Beispiel Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), so hat uns der Käufer alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
    6. Soweit der Hersteller für die gelieferte Ware eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann – soweit diese Garantie über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus geht – ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.
  9. Haftung
      1. In allen Fällen, in denen wir im Geschäftsverkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens– oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
      2. Unberührt hiervon bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
      3. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt.
      4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und im Fall einer etwaigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    1. Im Übrigen ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.
    2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  10. Schutz– oder Urheberrechte
    1. Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von Schutz– oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind allein berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen die Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind. Grundsätzlich werden wir uns bemühen, dem Käufer das Recht zur Benutzung zu verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines etwaigen Betrages für die gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.
    2. Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in das System integriert.
    3. Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten und Haftung durch uns – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
  11. Export
    1. Der Export unserer Waren in Nicht–EU–Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein– und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

ComLine GmbH Flensburg, Oktober 2015